Worum es geht
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Seit 28. Juni 2025 müssen bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Behinderungen sie nutzen können. Für eine Website heißt das: Sie muss sich ohne Maus bedienen lassen, ein Screenreader muss sie vorlesen können, der Text braucht genug Kontrast und alles muss auch mit vergrößerter Schrift funktionieren.
Das betrifft mehr Menschen, als man denkt. Neben Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen profitieren auch ältere Kunden, die schlechter sehen, und alle, die gerade mit einer Hand am Handy tippen.
Wer betroffen ist
Das Gesetz gilt nicht für jede Website. Gemeint sind vor allem Angebote, über die Privatkunden online etwas abschließen: Webshops, Online-Buchungen, Bankdienstleistungen, E-Books sowie Websites und Apps im Personenverkehr.
- Webshop oder Online-Buchung für Privatkunden: betroffen.
- Reine Firmenwebsite ohne Shop oder Buchung: in der Regel nicht betroffen.
- Angebote nur für Geschäftskunden: nicht erfasst.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten: ausgenommen. Das sind Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.
Ein Beispiel: Eine Tischlerei mit 15 Mitarbeitenden, die auf ihrer Website Referenzen und Kontaktdaten zeigt, fällt nicht darunter. Ein Hotel mit 20 Mitarbeitenden, bei dem Gäste direkt online buchen, schon.
Was eine barrierefreie Website ausmacht
Als Maßstab gelten europäische Normen. In der Praxis orientieren sich fast alle an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Stufe AA. Konkret bedeutet das zum Beispiel:
- Bilder haben eine Beschreibung, die ein Screenreader vorlesen kann.
- Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab.
- Alles lässt sich mit der Tastatur erreichen, und man sieht jederzeit, wo man gerade ist.
- Formulare haben klare Beschriftungen und verständliche Fehlermeldungen.
- Überschriften sind sauber gegliedert, damit man sich schnell zurechtfindet.
- Wer am Gerät „Bewegung reduzieren“ eingestellt hat, bekommt eine ruhige Seite ohne Animationen.
Außerdem müssen betroffene Anbieter beschreiben, wie ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Das geht in einer eigenen Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website oder in den AGB. Eine eigene, gut auffindbare Seite ist die bessere Lösung.
Fristen und Strafen
Für neue Angebote gilt das Gesetz seit 28. Juni 2025. In bestimmten Fällen gibt es Übergangsfristen bis Mitte 2030, etwa für Verträge, die schon vor dem Stichtag geschlossen wurden. Darauf sollte man sich aber nicht ausruhen: Jede neue Funktion und jeder Relaunch muss bereits barrierefrei sein.
Kontrolliert wird vom Sozialministeriumservice. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro, für kleine und mittlere Unternehmen gelten niedrigere Höchstbeträge.
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt
Eine barrierefreie Website ist für alle leichter zu bedienen: am Handy in der Sonne, mit müden Augen oder in Eile. Google bewertet viele derselben Dinge positiv, etwa eine klare Gliederung, Bildbeschreibungen und kurze Ladezeiten. Und wer neu baut, zahlt für Barrierefreiheit kaum mehr, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird. Nachrüsten ist fast immer teurer.
So gehen Sie vor
- Klären, ob Sie betroffen sind. Verkaufen oder vermitteln Sie online an Privatkunden? Wie groß ist Ihr Betrieb?
- Die Website prüfen lassen. Automatische Tests finden einen Teil der Probleme. Den Rest zeigt ein Test mit Tastatur und Screenreader.
- Das Wichtigste zuerst beheben. Bestellung, Buchung und Kontaktformular sind die Stellen, an denen Kunden sonst abspringen.
- Die Erklärung zur Barrierefreiheit ergänzen und bei Änderungen aktuell halten.
Wir sehen uns Ihre Website gerne an und sagen Ihnen ehrlich, ob Sie betroffen sind und was zu tun ist. Das Erstgespräch ist kostenlos.
Dieser Artikel gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.


